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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 9 Allgemeine Anforderungen

1 Die Ar­beitsplät­ze müs­sen si­cher und über si­che­re Ver­kehrs­we­ge zu er­rei­chen sein.

2 Zur Ge­währ­leis­tung der Si­cher­heit der Ar­beitsplät­ze und der Ver­kehrs­we­ge sind Ab­sturz­si­che­run­gen nach den Ar­ti­keln 22–29 an­zu­brin­gen.