Verordnung
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Art. 91 Belüftung
1 Vor Beginn von Untertagarbeiten muss ein Lüftungskonzept erstellt werden. 2 Räume, in denen gearbeitet wird, müssen belüftet werden. 3 Der Zugang zu nicht belüfteten Räumen ist verboten. 4 In Ausnahmefällen, in denen der Zugang zu nicht belüfteten Räumen nicht vermeidbar ist, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden. 5 In durchgeschlagenen Bauwerken, die nicht künstlich belüftet werden, muss die Luftqualität ununterbrochen messtechnisch überwacht werden. |
