Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 91 Belüftung

1 Vor Be­ginn von Un­ter­tag­ar­bei­ten muss ein Lüf­tungs­kon­zept er­stellt wer­den.

2 Räu­me, in de­nen ge­ar­bei­tet wird, müs­sen be­lüf­tet wer­den.

3 Der Zu­gang zu nicht be­lüf­te­ten Räu­men ist ver­bo­ten.

4 In Aus­nah­me­fäl­len, in de­nen der Zu­gang zu nicht be­lüf­te­ten Räu­men nicht ver­meid­bar ist, muss die Luft­qua­li­tät un­un­ter­bro­chen mess­tech­nisch über­wacht wer­den.

5 In durch­ge­schla­ge­nen Bau­wer­ken, die nicht künst­lich be­lüf­tet wer­den, muss die Luft­qua­li­tät un­un­ter­bro­chen mess­tech­nisch über­wacht wer­den.

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