Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 94 Beleuchtung

Un­ter­tag­ar­bei­ten dür­fen nur durch­ge­führt wer­den, wenn ei­ne Not­be­leuch­tung in­stal­liert ist oder wenn je­de Per­son ei­ne Lam­pe mit­führt.

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