Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr

Für die Dau­er der Ar­bei­ten in Tun­nels bei lau­fen­dem Bahn- oder Stras­sen­ver­kehr ist durch ge­eig­ne­te Mass­nah­men si­cher­zu­stel­len, dass kei­ne Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer durch vor­bei­fah­ren­de Zü­ge oder Fahr­zeu­ge ge­fähr­det wer­den.

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