Verordnung
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Art. 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr
Für die Dauer der Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch vorbeifahrende Züge oder Fahrzeuge gefährdet werden. |
