Verordnung
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Art. 96 Transport
1 Transportpisten sowie Gleis- und Bandanlagen sind so anzulegen, zu benutzen und zu unterhalten, dass keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden, namentlich durch den Betrieb, das Fördergut oder die Installationen. 2 Verkehrsmittel wie Transportfahrzeuge und Baumaschinen müssen so ausgerüstet und beladen sein, dass die Person, die das Verkehrsmittel führt, jederzeit den Gefahrenbereich ihres Fahrzeugs in Fahrtrichtung überblicken und überwachen kann. |