Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 96 Transport

1 Trans­port­pis­ten so­wie Gleis- und Band­an­lagen sind so an­zu­le­gen, zu be­nut­zen und zu un­ter­hal­ten, dass kei­ne Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ge­fähr­det wer­den, na­ment­lich durch den Be­trieb, das För­der­gut oder die In­stal­la­tio­nen.

2 Ver­kehrs­mit­tel wie Trans­port­fahr­zeu­ge und Bau­ma­schi­nen müs­sen so aus­ge­rüs­tet und be­la­den sein, dass die Per­son, die das Ver­kehrs­mit­tel führt, je­der­zeit den Ge­fah­ren­be­reich ih­res Fahr­zeugs in Fahrtrich­tung über­bli­cken und über­wa­chen kann.

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