Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen

Tech­ni­sche In­stal­la­tio­nen wie Lüf­tun­gen und Fri­schluft­zu­fuhr so­wie La­ger von Ge­fahr­stof­fen, die bei Be­schä­di­gung zur Ge­fähr­dung von Per­so­nen füh­ren kön­nen, sind zu schüt­zen.

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