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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)
Art. 97Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen
Technische Installationen wie Lüftungen und Frischluftzufuhr sowie Lager von Gefahrstoffen, die bei Beschädigung zur Gefährdung von Personen führen können, sind zu schützen.