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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen

Tech­ni­sche In­stal­la­tio­nen wie Lüf­tun­gen und Fri­schluft­zu­fuhr so­wie La­ger von Ge­fahr­stof­fen, die bei Be­schä­di­gung zur Ge­fähr­dung von Per­so­nen füh­ren kön­nen, sind zu schüt­zen.