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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 99 Schutz vor einbrechendem Gestein und Wassereinbruch sowie Hohlraumsicherung

1 Wo die Ge­fähr­dung durch nie­der- oder ein­bre­chen­des Ge­stein so­wie Was­ser­ein­bruch be­steht, sind vor Be­ginn der Aus­bruch­ar­bei­ten Vor­er­kun­dun­gen durch­zu­füh­ren.

2 Die Ar­beitsplät­ze sind so an­zu­ord­nen und zu si­chern, dass kei­ne Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer durch ein­bre­chen­des Ge­stein und Was­ser­ein­bruch ge­fähr­det wer­den.

3 Wo die Bau­grund­ver­hält­nis­se es er­for­dern, sind ge­eig­ne­te Mass­nah­men zur Hohl­raum­si­che­rung zu tref­fen.