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Art. 1 Gegenstand, Zweck und Vorbehalt anderer Bundesgesetze
1 Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt. 2 Aufgrund dieses Gesetzes soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. 3 Technische Vorschriften, insbesondere in chemikalien-, gewässerschutz-, umweltschutz-, lebensmittel- und energierechtlichen Erlassen, die Anforderungen an das Inverkehrbringen enthalten, sind auf Bauprodukte anwendbar, soweit sie:
4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20093 über die Produktesicherheit (PrSG) bleiben anwendbar auf Produkte oder deren Komponenten, sofern Sicherheitsaspekte betroffen sind und soweit:
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