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Art. 10
1 Mit dem Ziel, die Risiken beim Inverkehrbringen, beim Bereitstellen auf dem Markt und bei der Verwendung von Bauprodukten möglichst klein zu halten, legt der Bundesrat für die Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und Bevollmächtigten fest:
2 Bringt eine Importeurin oder eine Händlerin ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr oder verändert sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, so unterliegt sie den Pflichten der Herstellerin. 3 Die Wirtschaftsakteurinnen müssen während einer vom Bundesrat festzulegenden Frist den Marktüberwachungsorganen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteurinnen nennen:
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