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Art. 11 Übernahme von Bewertungsverfahren
1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) leitet die notwendigen Prozesse mit dem Ziel ein, dass Bewertungsverfahren zur Feststellung derjenigen Schwellenwerte und Leistungsklassen, die das Bauprodukt gemäss den technischen Vorschriften von Bund und Kantonen in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale erfüllen muss, in die entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen integriert werden können. 2 Die zuständigen Behörden teilen dem BBL Erlasse, die technische Vorschriften nach Absatz 1 enthalten, möglichst vor deren Inkrafttreten mit. |