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Art. 14 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente
1 Das BBL bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesämter und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30) die EBD, die geeignet sind, als Grundlage für die Ausstellung einer ETB durch eine TBS zu dienen. 2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Inhalt eines EBD, damit dieses bezeichnet werden kann. 3 Hat das BBL ein EBD bezeichnet, so kann eine ETB auch dann ausgestellt werden, wenn ein Mandat für eine harmonisierte Norm erteilt wurde, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem eine bezeichnete harmonisierte Norm erstmals verwendet werden kann, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. |