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Art. 15 Bezeichnete Stellen
1 Das BBL bezeichnet die Stellen, die befugt sind, Aufgaben einer unabhängigen Drittperson zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäss diesem Gesetz wahrzunehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) notifiziert die bezeichneten Stellen gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. 2 Die Bezeichnung setzt voraus, dass die betreffende Stelle gemäss den geltenden Bestimmungen des Bundes über die Akkreditierung akkreditiert ist. 3 Der Bundesrat bestimmt:
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