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Art. 16 Bezeichnungsbehörde
1 Das BBL stellt die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bezeichnung der Stellen nach Artikel 15 fest; es überwacht die Einhaltung dieser Voraussetzungen. 2 Es gewährleistet durch seine Organisation und Arbeitsweise, dass:
3 Das BBL bietet keine Dienstleistungen an, die von den Stellen angeboten werden. 4 Es stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher. |