Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: - 1.
- «Bauprodukt»: jedes Produkt, das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
- 2.
- «Bausatz»: ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller in Verkehr gebracht wird als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden;
- 3.
- «Bauwerk»: Baute sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus;
- 4.
- «wesentliche Merkmale»: diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen;
- 5.
- «Leistung eines Bauprodukts»: die Leistung in Bezug auf die relevanten wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen, Klassen oder einer Beschreibung ausgedrückt wird;
- 6.
- «Leistungsstufe»: das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;
- 7.
- «Leistungsklasse»: eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird;
- 8.
- «Schwellenwert»: die Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines wesentlichen Merkmals eines Bauprodukts;
- 9.
- «Produkttyp»: der deklarierte Satz der repräsentativen Leistungsstufen oder Leistungsklassen der wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, das unter Verwendung einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird;
- 10.
- «technische Spezifikation»: ein Schriftstück, das die Methoden und die Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, einschliesslich des Aspekts der Sicherheit für die Verwenderin oder den Verwender, enthält;
- 11.
- «harmonisierte technische Spezifikation»: eine harmonisierte technische Norm oder ein Europäisches Bewertungsdokument;
- 12.
- «technische Norm»: eine technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, die von einem nationalen oder internationalen Normungsgremium angenommen wurde;
- 13.
- «harmonisierte technische Norm»: eine technische Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission oder der EFTA von einem der folgenden europäischen Normungsgremien angenommen wurde:
- a.
- Europäisches Komitee für Normung (CEN),
- b.
- Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC),
- c.
- Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI);
- 14.
- «Europäisches Bewertungsdokument» (EBD): ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;
- 15.
- «Europäische Technische Bewertung» (ETB): die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument;
- 16.
- «Verwendungszweck»: die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist;
- 17.
- «Inverkehrbringen»: die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt;
- 18.
- «Bereitstellung auf dem Markt»: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 19.
- «Wirtschaftsakteurin»: Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder Bevollmächtigte;
- 20.
- «Herstellerin»: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
- 21.
- «Importeurin»: jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus dem Ausland in die Schweiz in Verkehr bringt;
- 22.
- «Händlerin»: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette ausser der Herstellerin oder Importeurin, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;
- 23.
- «Bevollmächtigte»: jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 24.
- «Rücknahme»: jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 25.
- «Rückruf»: jede Massnahme, die darauf abzielt, dass die Endverwenderin oder der Endverwender ein bereits bereitgestelltes Bauprodukt zurückgibt;
- 26.
- «werkseigene Produktionskontrolle»: die dokumentierte ständige interne Kontrolle der Produktion in einem Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen;
- 27.
- «Kleinstunternehmen»: ein Unternehmen beliebiger Rechtsform, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanz 3 Millionen Franken nicht übersteigt.
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