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Art. 20 Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsorgane
1 Die Marktüberwachungsorgane kontrollieren auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, insbesondere anhand von Stichproben, ob ein Bauprodukt die deklarierten Produktleistungen erbringt und mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt. 2 Die Kontrolle nach Absatz 1 kann insbesondere durchgeführt werden:
3 Die Marktüberwachungsorgane berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, die eingegangenen Beschwerden und sonstige relevante Informationen. 4 Im Rahmen der Kontrolle nach Absatz 1 sind die Marktüberwachungsorgane insbesondere befugt:
5 Bauprodukte können während der Herstellung, der Lagerung, des Transports oder auf der Baustelle kontrolliert werden. 6 Die Marktüberwachungsorgane können eine technische Überprüfung des Bauproduktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob:
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