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Art. 21 Formale Nichtkonformität
1 Ergibt eine Kontrollmassnahme eine formale Nichtkonformität, so fordert das Marktüberwachungsorgan die betroffene Wirtschaftsakteurin dazu auf, den Mangel zu beheben. 2 Eine formale Nichtkonformität liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
3 Eine amtliche Feststellung der formalen Nichtkonformität nach Absatz 2 gibt ausserdem einen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden ist. 4 Kommt die Wirtschaftakteurin der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, so sorgt das Marktüberwachungsorgan dafür, dass das Produkt zurückgerufen oder zurückgenommen wird. |