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Art. 23 Massnahmen zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen
1 Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich, so kann das Marktüberwachungsorgan neben den Massnahmen nach Artikel 22 weitere geeignete Massnahmen treffen und insbesondere:
2 Ist in den Fällen nach Absatz 1 mit dem Bauprodukt ein ernstes Risiko verbunden und erfordert dies ein rasches Eingreifen, so kann das Marktüberwachungsorgan das Bauprodukt auch einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. 3 Die Entscheidung, ob ein Bauprodukt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art des Risikos und der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts getroffen. 4 Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat eine beauftragte Organisation das Bauprodukt überprüft, so stellt sie dem BBL Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |