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Art. 24 Weitere Kontroll- und Massnahmenbefugnisse
1 Um die Übereinstimmung mit Anpassungen des Rechts der EU zu gewährleisten, kann der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen:
2 Führt eine Bestimmung nach Absatz 1 zu Abweichungen von diesem Gesetz, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung innert angemessener Frist einen Gesetzesentwurf. 3 Das BBL bezeichnet im Einvernehmen mit dem SECO und nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30) diejenigen Rechtsakte der EU im Bereich der Marktüberwachung, die:
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