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Art. 25 Einbezug und Mitwirkungspflichten
1 Die Marktüberwachungsorgane beziehen die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen bei den Massnahmen nach den Artikeln 20–22, 23 Absatz 1 und 24 ein, durch die Risiken abgewendet oder gemindert werden können. 2 Die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug der Marktüberwachung im erforderlichen Umfang zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Marktüberwachungsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben. 3 Vor der Entscheidung über Massnahmen geben die Marktüberwachungsorgane der betroffenen Wirtschaftsakteurin Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 Wurde das Bauprodukt, das Gegenstand einer Massnahme ist, von einer bezeichneten oder gemäss des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkannten Stelle bewertet, so unterrichtet das Marktüberwachungsorgan diese Stelle. |