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Art. 29 Zuständige Behörde und Koordination
1 Das BBL vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. 2 Es vertritt die Bundesverwaltung in den entsprechenden internationalen Fachgremien. 3 Es ist das zentrale Marktüberwachungsorgan. 4 Der Bundesrat kann die Kantone sowie geeignete Organisationen mit Marktüberwachungsaufgaben betrauen. Das BBL koordiniert und beaufsichtigt die Ausführung dieser Aufgaben. 5 Das BBL koordiniert den Vollzug der Marktüberwachung mit anderen Stellen, die Aufgaben im Bereich der Produktesicherheit wahrnehmen. Dazu gehört auch deren Beteiligung an internationalen Informations- und Vollzugssystemen gemäss den entsprechenden Bundeserlassen. 6 Das BBL kann dem SECO für den internationalen Austausch Daten nach Artikel 32 durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. 7 Sind durch Massnahmen im Rahmen des Vollzugs anderer Bundeserlasse Bauprodukte betroffen, so informieren die für die anderen Bundeserlasse zuständigen Marktüberwachungsorgane das BBL über ihre Vollzugsmassnahmen. |