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Art. 37 Übergangsbestimmungen
1 Bauprodukte dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden. 2 Die Herstellerin kann eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die nach bisherigem Recht erstellt wurde. 3 Leitlinien für die Europäische Technische Zulassung, die nach bisherigem Recht als Grundlage für die Erteilung Europäischer Technischer Zulassungen veröffentlicht wurden, können als EBD verwendet werden. 4 Herstellerinnen und Importeurinnen können Europäische Technische Zulassungen, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, während ihrer Gültigkeitsdauer als ETB verwenden. |