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Art. 4 Allgemeines Sicherheitsgebot
1 Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 PrSG4 sicher sind und daher bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. 2 Massstab für die Beurteilung der Sicherheit sind:
3 Mit Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b kann die Herstellerin zum Nachweis, dass die Sicherheitsanforderung erfüllt ist, eine Herstellererklärung erstellen. Dabei kann sie sich gegebenenfalls auf eine nach Artikel 12 Absatz 2 bezeichnete technische Norm stützen. |