|
Art. 5 Leistungserklärung
1 Ist ein Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst oder ist für ein Bauprodukt eine ETB ausgestellt worden, so darf es nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt hat. 2 Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften im Hinblick auf die Verwendung muss keine Leistungserklärung erstellt werden, wenn ein Bauprodukt zwar von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird, das Bauprodukt aber:
|