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Art. 6 Bewertung der Leistung
1 Der Bundesrat legt die anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest. 2 Die Herstellerin bewertet die Leistung eines Bauprodukts nach dem nach Absatz 1 festgelegten Verfahren, das in der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation wiedergegeben ist. Dabei sind, je nach anwendbarem Verfahren, unabhängige Stellen einzubeziehen, die:
3 Der Bundesrat kann für die anwendbaren Verfahren Vereinfachungen vorsehen:
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