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Art. 7 Leistungsstufen oder ‑klassen und Schwellenwerte
1 Der Bundesrat kann festlegen:
2 Soweit nach Absatz 1 Klassifizierungssysteme festgelegt sind, können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die in der Schweiz anwendbaren Schwellenwerte oder Leistungsklassen, die Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale erfüllen müssen, nur in Übereinstimmung mit diesen Klassifizierungssystemen festlegen. |