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Art. 8 Funktion und Inhalt der Leistungserklärung
1 Mit der Leistungserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gilt die Vermutung, dass die von der Herstellerin erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist. 2 Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäss den anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikationen an. 3 Der Bundesrat kann in seinen Ausführungsbestimmungen diejenigen wesentlichen Merkmale festlegen, für die die Herstellerin in jedem Fall die Leistung des Produkts zu erklären hat. In diesem Fall legt er, soweit angezeigt, die zu erfüllenden Schwellenwerte und Leistungsklassen fest. 4 Ist eine Leistungserklärung nach Artikel 5 zu erstellen, so dürfen Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nur in der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zulässig sind Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts ausserhalb einer Leistungserklärung nur dann, wenn diese Angaben zugleich auch in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind. 5 Die nach chemikalienrechtlichen Vorschriften erforderlichen Produktinformationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt. 6 Der Bundesrat bestimmt den näheren Inhalt der Leistungserklärung. |