Verordnung
über Bauprodukte
(Bauprodukteverordnung, BauPV)

vom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 24 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung

(Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG)

1 Stellt das BBL fest oder wird es dar­über un­ter­rich­tet, dass ei­ne be­zeich­ne­te Stel­le die in Ar­ti­kel 21 fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen nicht mehr er­füllt oder dass sie ih­ren Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, so er­greift es die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men; das 3. Ka­pi­tel der AkkBV10 gilt sinn­ge­mä­ss.

2 Das BBL schränkt die Be­zeich­nung ge­ge­be­nen­falls ein, sus­pen­diert oder wi­der­ruft sie. Da­bei be­rück­sich­tigt es das Aus­mass, in dem die Stel­le den An­for­de­run­gen nicht ge­nügt oder den Ver­pflich­tun­gen nicht nach­ge­kom­men ist.

3 Im Fall ei­nes Wi­der­rufs, ei­ner Ein­schrän­kung oder ei­ner Sus­pen­die­rung der Be­zeich­nung oder wenn die be­zeich­ne­te Stel­le ih­re Tä­tig­keit ein­ge­stellt hat, er­greift das BBL ge­eig­ne­te Mass­nah­men, um zu ge­währ­leis­ten, dass die bei der Stel­le an­hän­gi­gen Ge­schäf­te:

a.
von ei­ner an­de­ren be­zeich­ne­ten Stel­le wei­ter be­ar­bei­tet wer­den; oder
b.
für die zu­stän­di­gen aus­län­di­schen No­ti­fi­zie­rungs­be­hör­den und Markt­über­wa­chungs­be­hör­den auf de­ren Ver­lan­gen be­reit­ge­hal­ten wer­den.

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