Verordnung
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Art. 24 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung
(Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG) 1 Stellt das BBL fest oder wird es darüber unterrichtet, dass eine bezeichnete Stelle die in Artikel 21 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so ergreift es die geeigneten Massnahmen; das 3. Kapitel der AkkBV10 gilt sinngemäss. 2 Das BBL schränkt die Bezeichnung gegebenenfalls ein, suspendiert oder widerruft sie. Dabei berücksichtigt es das Ausmass, in dem die Stelle den Anforderungen nicht genügt oder den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 3 Im Fall eines Widerrufs, einer Einschränkung oder einer Suspendierung der Bezeichnung oder wenn die bezeichnete Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift das BBL geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die bei der Stelle anhängigen Geschäfte:
10 SR 946.512 |