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Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. August 2021)
Art. 49Grundsatz
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.