Bundesgesetz
|
Art. 65 Bund
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. 2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen. 3 Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:
4 Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone. |