Bundesgesetz
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Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität
1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2 Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen. |