Bundesgesetz
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Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission
1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. 2 Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. 3 Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet. 4 Das SBFI führt das Sekretariat. |