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Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. August 2021)
Art. 69Eidgenössische Berufsbildungskommission
1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
2 Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.
3 Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet.