Bundesgesetz
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Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden. 2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen. 3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern. |