Bundesgesetz
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Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten
1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:
2 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:
3 Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt. 4 Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort. 5 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen. |