Bundesgesetz
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Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. 3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist. |