Bundesgesetz
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Art. 32 Massnahmen des Bundes
1 Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung. 2 Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:
3 Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern. 4 Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198212 sind zu koordinieren. 12 SR 837.0 |