Bundesgesetz
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Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag
1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom. 2 Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt. 3 Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome. |