Bundesgesetz
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Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
2 Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. 3 Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. 4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. |