Bundesgesetz
|
Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil 23
1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:
2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen. 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089). 24 Eingefügt durch Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661). BGE
112 IA 30 () from 31. Januar 1986
Regeste: Art. 88 OG, Beschwerdebefugnis eines Berufsverbandes. Ein Berufsverband ist insofern zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Bestimmungen, die eine grosse Zahl seiner Mitglieder berühren, legitimiert, als die Statuten die Verteidigung der Berufsinteressen als Verbandszweck nennen (E. 2). Art. 4 und 31 BV, Architektenberuf. Eine Bestimmung, die wohl den HTL-Architekten nicht aber den ETH-Architekten nach ihrer Ausbildung eine praktische Tätigkeit von drei Jahren auferlegt, bevor sie als Architekten anerkannt werden, verstösst gegen Art. 4 und 31 BV; eine solch unterschiedliche Behandlung ist unter dem Gesichtspunkt der zu schützenden Polizeigüter durch keine objektiven Kriterien gerechtfertigt (E. 3). |