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Art. 15 Gegenstand
1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. 2 Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:
3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. 4 Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache. 5 Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20115.6 6 Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). |