Bundesgesetz
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG)


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Art. 17 Bildungstypen und Dauer

1 Die be­ruf­li­che Grund­bil­dung dau­ert zwei bis vier Jah­re.

2 Die zwei­jäh­ri­ge Grund­bil­dung schliesst in der Re­gel mit ei­ner Prü­fung ab und führt zum eid­ge­nös­si­schen Be­rufs­at­test. Sie ist so aus­ge­stal­tet, dass die An­ge­bo­te den un­ter­schied­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ler­nen­den be­son­ders Rech­nung tra­gen.

3 Die drei- bis vier­jäh­ri­ge Grund­bil­dung schliesst in der Re­gel mit ei­ner Lehr­ab­schluss­prü­fung ab und führt zum eid­ge­nös­si­schen Fä­hig­keits­zeug­nis.

4 Das eid­ge­nös­si­sche Fä­hig­keits­zeug­nis führt zu­sam­men mit dem Ab­schluss ei­ner er­wei­ter­ten All­ge­mein­bil­dung zur Be­rufs­ma­tu­ri­tät.

5 Die be­ruf­li­che Grund­bil­dung kann auch durch ei­ne nicht for­ma­li­sier­te Bil­dung er­wor­ben wer­den; die­se wird durch ein Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen.

BGE

142 V 523 (9C_837/2015) from 23. November 2016
Regeste: Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Gesetzwidrigkeit des IV-Rundschreibens Nr. 299 des BSV vom 30. Mai 2011 (bzw. der Rz. 3020 zweiter Absatz KSBE), soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wird, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5).

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