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Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. 2 Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben. |