Bundesgesetz
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG)


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Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Das eid­ge­nös­si­sche Fä­hig­keits­zeug­nis er­hält, wer die Lehr­ab­schluss­prü­fung be­stan­den oder ein gleich­wer­ti­ges Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­fah­ren er­folg­reich durch­lau­fen hat.

2 Es wird von der kan­to­na­len Be­hör­de aus­ge­stellt.

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