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Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. 2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. 3Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. 4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |