Bundesgesetz
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG)


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Art. 60

1 Zur För­de­rung der Be­rufs­bil­dung kön­nen Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beits­welt, die für Bil­dung und Wei­ter­bil­dung so­wie Prü­fun­gen zu­stän­dig sind, ei­ge­ne Be­rufs­bil­dungs­fonds schaf­fen und äuf­nen.

2 Die Or­ga­ni­sa­tio­nen um­schrei­ben den För­de­rungs­zweck ih­res Be­rufs­bil­dungs­fonds. Ins­be­son­de­re sol­len sie die Be­trie­be in ih­rer Bran­che in der be­rufs­s­pe­zi­fi­schen Bil­dung un­ter­stüt­zen.25

3 Der Bun­des­rat kann auf An­trag der zu­stän­di­gen Or­ga­ni­sa­ti­on de­ren Be­rufs­bil­dungs­fonds für al­le Be­trie­be der Bran­che ver­bind­lich er­klä­ren und die­se zur Ent­rich­tung von Bil­dungs­bei­trä­gen ver­pflich­ten. Da­bei gel­ten sinn­ge­mä­ss die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­set­zes vom 28. Sep­tem­ber 195626 über die All­ge­mein­ver­bind­lich­er­klä­rung von Ge­samt­ar­beits­ver­trä­gen.

4 Vor­aus­set­zung für die Ver­bind­lich­er­klä­rung ist, dass:

a.
sich min­des­tens 30 Pro­zent der Be­trie­be mit min­des­tens 30 Pro­zent der Ar­beit­neh­men­den und der Ler­nen­den die­ser Bran­che be­reits fi­nan­zi­ell am Bil­dungs­fonds be­tei­li­gen;
b.
die Or­ga­ni­sa­ti­on über ei­ne ei­ge­ne Bil­dungs­in­sti­tu­ti­on ver­fügt;
c.
die Bei­trä­ge aus­sch­liess­lich für die bran­chen­ty­pi­schen Be­ru­fe er­ho­ben wer­den;
d.
die Bei­trä­ge für Mass­nah­men in der Be­rufs­bil­dung ein­ge­setzt wer­den, die al­len Be­trie­ben zu­gu­te kom­men.

5 Die Bil­dungs­bei­trä­ge rich­ten sich in Art und Hö­he nach dem für die Kos­ten der Be­rufs­bil­dung be­stimm­ten Bei­trag der Mit­glie­der der ent­spre­chen­den Or­ga­ni­sa­ti­on. Der Bun­des­rat legt die ma­xi­ma­le Hö­he fest; da­bei kann er die Höchst­be­trä­ge nach Bran­chen dif­fe­ren­zie­ren.

6 Be­trie­be, die sich be­reits mit­tels Ver­bands­bei­trag an der Be­rufs­bil­dung be­tei­li­gen, in einen Be­rufs­bil­dungs­fonds ein­be­zah­len oder sonst nach­weis­bar an­ge­mes­se­ne Bil­dungs- oder Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen er­brin­gen, dür­fen nicht zu wei­te­ren Zah­lun­gen in all­ge­mein ver­bind­lich er­klär­te Bil­dungs­fonds ver­pflich­tet wer­den.

7 Das SBFI führt die Auf­sicht über die all­ge­mein ver­bind­lich er­klär­ten Fonds. Die De­tails über Rech­nungs­le­gung und Re­vi­si­on wer­den in der Ver­ord­nung ge­re­gelt.

25 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 13 des BG vom 20. Ju­ni 2014 über die Wei­ter­bil­dung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

26 SR 221.215.311

BGE

137 II 399 (2C_561/2010) from 28. Juli 2011
Regeste: a Art. 60 Abs. 3 BBG, Art. 72 und 83 BGG; Rechtsnatur der gemäss Verbindlicherklärung des Bundesrates zu leistenden Bildungsbeiträge. Die Verbindlicherklärung eines Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche und deren Verpflichtung zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen (Art. 60 Abs. 3 BBG) hat zur Folge, dass die ursprünglich auf dem Reglement einer privatrechtlichen Vereinigung beruhende privatrechtliche Beitragspflicht zu einer öffentlich-rechtlichen wird. Damit steht in diesem Bereich einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (E. 1). Anwendung im konkreten Fall (E. 4).

137 II 409 (2C_45/2011) from 3. Oktober 2011
Regeste: Art. 29a und 178 Abs. 3 BV; Art. 60 BBG; Art. 68a BBV; vom Bundesrat verbindlich erklärte Berufsbildungsbeiträge; Entscheidungskompetenz der Organisationen der Arbeitswelt; Verwaltungsklage; Übergangsrecht. In Art. 178 Abs. 3 BV enthaltene Kriterien für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (E. 7.1-7.3) sowie Voraussetzungen, nach denen Letztere Verwaltungsverfügungen erlassen können (E. 6 und 7.4). Bestätigung der öffentlich-rechtlichen Natur der durch den Bundesrat verbindlich erklärten Berufsbildungsbeiträge (BGE 137 II 399; E. 7.3.2). Vor Inkrafttreten von Art. 68a BBV, der sich auf eine genügende Gesetzesdelegationsnorm stützt, durften die Organisationen der Arbeitswelt keine Verfügungen betreffend die Erhebung von obligatorisch erklärten Berufsbildungsbeiträgen erlassen; sie mussten vor den zuständigen kantonalen Behörden Verwaltungsklage einreichen (E. 7 und 8).

137 III 556 (4A_301/2011) from 21. September 2011
Regeste: Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, Art. 60 Abs. 3 BBG, Art. 72 und 82 BGG); Aktivlegitimation der paritätischen Berufskommissionen (Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe)? Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von nach dem AVEG allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gelten als Zivilsachen. Dies gilt nicht für die nach Art. 60 Abs. 3 BBG auf alle Betriebe einer Branche ausgedehnte Pflicht zur Leistung von Bildungsbeiträgen an Berufsausbildungsfonds (E. 3). Ist die paritätische Berufskommission gestützt auf den Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe berechtigt, eine von ihr verhängte Konventionalstrafe in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen? Frage offengelassen (E. 4-4.6).

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