Bundesgesetz
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG)


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Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Bund und Kan­to­ne kön­nen Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beits­welt Voll­zugs­auf­ga­ben über­tra­gen. Die­se kön­nen für Ver­fü­gun­gen und Dienst­leis­tun­gen Ge­büh­ren er­he­ben.30

30 Satz ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

BGE

137 II 409 (2C_45/2011) from 3. Oktober 2011
Regeste: Art. 29a und 178 Abs. 3 BV; Art. 60 BBG; Art. 68a BBV; vom Bundesrat verbindlich erklärte Berufsbildungsbeiträge; Entscheidungskompetenz der Organisationen der Arbeitswelt; Verwaltungsklage; Übergangsrecht. In Art. 178 Abs. 3 BV enthaltene Kriterien für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (E. 7.1-7.3) sowie Voraussetzungen, nach denen Letztere Verwaltungsverfügungen erlassen können (E. 6 und 7.4). Bestätigung der öffentlich-rechtlichen Natur der durch den Bundesrat verbindlich erklärten Berufsbildungsbeiträge (BGE 137 II 399; E. 7.3.2). Vor Inkrafttreten von Art. 68a BBV, der sich auf eine genügende Gesetzesdelegationsnorm stützt, durften die Organisationen der Arbeitswelt keine Verfügungen betreffend die Erhebung von obligatorisch erklärten Berufsbildungsbeiträgen erlassen; sie mussten vor den zuständigen kantonalen Behörden Verwaltungsklage einreichen (E. 7 und 8).

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