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Art. 25
1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. 2 Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. 3 Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. 4 Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. 5 Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. |