Verordnung über die Berufsbildung
|
Art. 12 Inhalte
(Art. 19 BBG) 1 Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus:
1bis Sie regeln überdies Zusammensetzung und Aufgaben der schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität für die jeweiligen Berufe. Die Kommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass:
1ter Die Kommissionen nach Absatz 1bis sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974. Sie werden von den Organisationen der Arbeitswelt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschädigt.5 2 In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt. 3 Bildungsvorschriften, die von den Artikeln 47, 48 Buchstabe b und 49 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19646 abweichen, bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft. 4 Die Bildungsverordnungen können Promotionen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung. 5 …7 6 Bildungsvorschriften über anerkannte Strahlenschutzausbildungen nach der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20178 bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheit.9 3 Eingefügt durch Ziff. I 6.3der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). 5 Eingefügt durch Ziff. I 6.3der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). 7 Aufgehoben durch Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). 9 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5651). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). |