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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)
Art. 14Lehrbetriebsverbund
(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)
1 Die an einem Lehrbetriebsverbund beteiligten Betriebe regeln ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag.
2 Sie benennen einen Leitbetrieb oder eine Leitorganisation, die den Lehrvertrag abschliesst und den Verbund gegenüber aussen vertritt.
3 Die Bildungsbewilligung für den Lehrbetriebsverbund wird dem Leitbetrieb oder der Leitorganisation erteilt.